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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 63 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Übergangsbestimmungen a) Rückerstattung von Beiträgen

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 63 FAG · Übergangsbestimmungen a) Rückerstattung von Beiträgen

1. Guthaben aus dem Finanzausgleich nach bisherigem Recht werden zurückerstattet, soweit sie nicht mit den Beiträgen nach diesem Erlass verrechnet werden können.

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