813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 63 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Übergangsbestimmungen a) Rückerstattung von Beiträgen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 63 FAG · Übergangsbestimmungen a) Rückerstattung von Beiträgen
1. Guthaben aus dem Finanzausgleich nach bisherigem Recht werden zurückerstattet, soweit sie nicht mit den Beiträgen nach diesem Erlass verrechnet werden können.