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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 62 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Aufhebung bisherigen Rechts

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 62 FAG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Finanzausgleichsgesetz vom 9. Juni 1985 wird aufgehoben.

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