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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 53 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - 2. Bemessung

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 53 FAG · 2. Bemessung

1. Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem mit der Einkommens- und Vermögenssteuer zu finanzierenden Aufwand der ersten Stufe der Erfolgsrechnung, der zur Erfüllung der ordentlichen Aufgaben notwendig ist, und dem Steuerertrag bei Anwendung des Übergangsausgleichssteuerfusses.

2. Er entspricht ab dem Jahr 2020 höchstens dem Durchschnitt der Übergangsausgleichsbeiträge, die in den vorausgehenden drei Jahren ausgerichtet worden sind.

3. Das zuständige Departement legt den Ausgleichsbeitrag fest.

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