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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 52 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - d) Ausgleichsbeitrag 1. Voraussetzungen

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 52 FAG · d) Ausgleichsbeitrag 1. Voraussetzungen

1. Die Gemeinde stellt jährlich Antrag, wenn sie einen Ausgleichsbeitrag beanspruchen will.

2. Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn die Gemeinde

a)* nachweist, dass sie zumutbare eigene Anstrengungen, wie Zusammenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden sowie weitere Strukturverbesserungen, unternimmt, um die künftige Steuerbelastung zu senken;

b)* alle Beiträge nach diesem Erlass und ihre eigenen Mittel zur Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben einsetzt;

c)* den Steuerfuss wenigstens auf der Höhe des Übergangsausgleichssteuerfusses festsetzt.

3. ...

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