813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 52 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - d) Ausgleichsbeitrag 1. Voraussetzungen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 52 FAG · d) Ausgleichsbeitrag 1. Voraussetzungen
1. Die Gemeinde stellt jährlich Antrag, wenn sie einen Ausgleichsbeitrag beanspruchen will.
2. Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn die Gemeinde
a)* nachweist, dass sie zumutbare eigene Anstrengungen, wie Zusammenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden sowie weitere Strukturverbesserungen, unternimmt, um die künftige Steuerbelastung zu senken;
b)* alle Beiträge nach diesem Erlass und ihre eigenen Mittel zur Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben einsetzt;
c)* den Steuerfuss wenigstens auf der Höhe des Übergangsausgleichssteuerfusses festsetzt.
3. ...