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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 47 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Auszahlung

V. Ergänzende Bestimmungen
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Art. 47 FAG · Auszahlung

1. Alle Finanzausgleichsbeiträge werden jährlich festgelegt und in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt.

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