813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 46 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Finanzierung
V. Ergänzende Bestimmungen
Art. 46 FAG · Finanzierung
1. Der Aufwand des Kantons für den Finanzausgleich wird finanziert aus
a) allgemeinen Mitteln;
b) Mitteln des Strassenverkehrs.
2. Mittel des Strassenverkehrs werden in dem Umfang beigezogen, der zur Deckung des Aufwands für den Sonderlastenausgleich Weite notwendig ist, höchstens jedoch im Umfang von 33 Prozent des Gesamtertrags der Strassenverkehrssteuern.