813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 45 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - b) Besondere Anforderungen
V. Ergänzende Bestimmungen
Art. 45 FAG · b) Besondere Anforderungen
1. Übersteigt die Gesamtsteuerbelastung einer oder mehrerer Gemeinden den kantonalen Durchschnitt der Gesamtsteuerbelastung um mehr als 6 Prozent und beträgt der Steuerfuss der betreffenden Gemeinden mehr als 145 Prozent, zeigt der Wirksamkeitsbericht zusätzlich auf
a) welches die Gründe für die hohen Steuerfüsse in den betreffenden Gemeinden sind;
b) mit welchen Massnahmen die Steuerfüsse der betreffenden Gemeinden gesenkt werden können.
2. Die Gesamtsteuerbelastung einer Gemeinde entspricht der Summe des Steuerfusses der Gemeinde und des Staatssteuerfusses des Kantons.[7]