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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 45 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - b) Besondere Anforderungen

V. Ergänzende Bestimmungen
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Art. 45 FAG · b) Besondere Anforderungen

1. Übersteigt die Gesamtsteuerbelastung einer oder mehrerer Gemeinden den kantonalen Durchschnitt der Gesamtsteuerbelastung um mehr als 6 Prozent und beträgt der Steuerfuss der betreffenden Gemeinden mehr als 145 Prozent, zeigt der Wirksamkeitsbericht zusätzlich auf

a) welches die Gründe für die hohen Steuerfüsse in den betreffenden Gemeinden sind;

b) mit welchen Massnahmen die Steuerfüsse der betreffenden Gemeinden gesenkt werden können.

2. Die Gesamtsteuerbelastung einer Gemeinde entspricht der Summe des Steuerfusses der Gemeinde und des Staatssteuerfusses des Kantons.[7]

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