813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 44 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Wirksamkeitsbericht a) Grundsatz
V. Ergänzende Bestimmungen
Art. 44 FAG · Wirksamkeitsbericht a) Grundsatz
1. Die Regierung legt dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs vor.
2. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs und zeigt Möglichkeiten für angezeigte Verbesserungen auf.
3. Mit dem Wirksamkeitsbericht stellt die Regierung Antrag auf Festlegung des Ausgleichsfaktors des Ressourcenausgleichs für die nächsten vier Jahre.