Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 44 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Wirksamkeitsbericht a) Grundsatz

V. Ergänzende Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 FAG · Wirksamkeitsbericht a) Grundsatz

1. Die Regierung legt dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs vor.

2. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs und zeigt Möglichkeiten für angezeigte Verbesserungen auf.

3. Mit dem Wirksamkeitsbericht stellt die Regierung Antrag auf Festlegung des Ausgleichsfaktors des Ressourcenausgleichs für die nächsten vier Jahre.

← Art. 30f FAG Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Gegenstand Art. 45 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →