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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 30f Finanzausgleichsgesetz (FAG) - c) Beendigung der Verpflichtung

IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung
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Art. 30f FAG · c) Beendigung der Verpflichtung

1. Die Verpflichtung zur Vorteilsabgeltung kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden.

2. Die Regierung kann die Verpflichtung zur Vorteilsabgeltung vorzeitig aufheben, insbesondere wenn wenigstens die Hälfte der an der Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden die Aufhebung verlangt.

3. Die Gemeinden können frühestens fünf Jahre nach Anordnung der Vorteilsabgeltung einen Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung stellen.

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