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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 30e Finanzausgleichsgesetz (FAG) - b) Verpflichtung

IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung
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Art. 30e FAG · b) Verpflichtung

1. Die Regierung kann eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zur Abgeltung besonderer Vorteile verpflichten, wenn eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden, die im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung Leistungen erbringen, dies beantragen.

2. Die allenfalls zu verpflichtenden Gemeinden werden vor dem Entscheid angehört.

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