813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 30d Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Vorteilsabgeltung a) Grundsatz
IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung
Art. 30d FAG · Vorteilsabgeltung a) Grundsatz
1. Die Gemeinden gelten anderen Gemeinden besondere Vorteile ab, die ihnen aus der Erfüllung von Aufgaben durch diese anderen Gemeinden erwachsen.
2. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich insbesondere nach
a) der effektiven Beanspruchung der erbrachten Leistungen;
b) dem Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte an der Aufgabenerfüllung;
c) dem Einfluss der erbrachten Leistungen auf die Standortqualität der leistungserbringenden und der leistungsbeziehenden Gemeinde.