813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 30c Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zusammenarbeit
IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung
Art. 30c FAG · Zusammenarbeit
1. Die interkommunale Zusammenarbeit erfolgt freiwillig.
2. Wenn eine gebotene Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterbleibt, können Finanzausgleichsbeiträge und andere Leistungen des Kantons an die betroffenen Gemeinden gekürzt werden. Massgebend für die Beitragskürzung sind insbesondere die durch eine unterbliebene Zusammenarbeit bedingten Mehraufwendungen dieser und der anderen Gemeinden.