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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 30b Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck

IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung
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Art. 30b FAG · Zweck

1. Die interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung bezweckt

a) Sicherstellung einer Grundversorgung mit öffentlichen Leistungen;

b) wirtschaftliche Erfüllung kommunaler Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden;

c) angemessene Abgeltung gemeindeübergreifender Leistungen;

d) angemessene Abgeltung zentral erbrachter Leistungen, deren Nutzung auch anderen Gemeinden zur Verfügung steht.

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