813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 30b Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck
IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung
Art. 30b FAG · Zweck
1. Die interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung bezweckt
a) Sicherstellung einer Grundversorgung mit öffentlichen Leistungen;
b) wirtschaftliche Erfüllung kommunaler Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden;
c) angemessene Abgeltung gemeindeübergreifender Leistungen;
d) angemessene Abgeltung zentral erbrachter Leistungen, deren Nutzung auch anderen Gemeinden zur Verfügung steht.