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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 27 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - c) ausserordentliche Anpassung

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 3. Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen
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Art. 27 FAG · c) ausserordentliche Anpassung

1. Die Höhe des Ausgleichsbeitrags wird überprüft, wenn sich der Umfang der zentralörtlichen Leistungen, welche die Gemeinde St.Gallen erbringt, aufgrund von Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung wesentlich ändert.

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