813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 27 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - c) ausserordentliche Anpassung
III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 3. Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen
Art. 27 FAG · c) ausserordentliche Anpassung
1. Die Höhe des Ausgleichsbeitrags wird überprüft, wenn sich der Umfang der zentralörtlichen Leistungen, welche die Gemeinde St.Gallen erbringt, aufgrund von Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung wesentlich ändert.