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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 20a Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Sonderschule

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 2. Sonderlastenausgleich Schule
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Art. 20a FAG · Sonderschule

1. Sonderlasten einer Gemeinde bei der Sonderschule sind abhängig von

a)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde;

b)* der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde;

c)* dem Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler in der Sonderschule von Fr. 11'000.-;

d)* dem Beitragssatz.

2. Die Höhe der Sonderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 3 Bst. b zu diesem Erlass berechnet.

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