Art. 20 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Volksschule
Art. 20 FAG · Volksschule
1. Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der Volksschule sind abhängig von
a)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde;
b)* der gewichteten Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Volksschule mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde;
c)* dem kantonalen Durchschnitt der Kosten je Schülerin und Schüler in der Volksschule;
d)* dem Beitragssatz.
2. Für die Gewichtung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Volksschule sind massgebend
a) der Anteil der 5- bis 14-jährigen Angehörigen nicht deutschsprachiger Staaten an der Bevölkerungsgruppe der 5- bis 14-Jährigen;
b) der Anteil der Arbeitslosen an der 15- bis 64-jährigen ständigen Wohnbevölkerung;
c) der Anteil der 5- bis 14-jährigen Empfängerinnen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe an der Bevölkerungsgruppe der 5- bis 14-Jährigen;
d) der Anteil der steuerpflichtigen Haushalte mit unter 15-jährigen Kindern, die über ein steuerbares Einkommen unterhalb des ersten Quartils der kantonalen Einkommensverteilung verfügen, an der Gesamtzahl der steuerpflichtigen Haushalte mit unter 15-jährigen Kindern.
3. Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 3 Bst. a zu diesem Erlass berechnet.