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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 20 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Volksschule

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 2. Sonderlastenausgleich Schule
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Art. 20 FAG · Volksschule

1. Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der Volksschule sind abhängig von

a)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde;

b)* der gewichteten Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Volksschule mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde;

c)* dem kantonalen Durchschnitt der Kosten je Schülerin und Schüler in der Volksschule;

d)* dem Beitragssatz.

2. Für die Gewichtung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Volksschule sind massgebend

a) der Anteil der 5- bis 14-jährigen Angehörigen nicht deutschsprachiger Staaten an der Bevölkerungsgruppe der 5- bis 14-Jährigen;

b) der Anteil der Arbeitslosen an der 15- bis 64-jährigen ständigen Wohnbevölkerung;

c) der Anteil der 5- bis 14-jährigen Empfängerinnen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe an der Bevölkerungsgruppe der 5- bis 14-Jährigen;

d) der Anteil der steuerpflichtigen Haushalte mit unter 15-jährigen Kindern, die über ein steuerbares Einkommen unterhalb des ersten Quartils der kantonalen Einkommensverteilung verfügen, an der Gesamtzahl der steuerpflichtigen Haushalte mit unter 15-jährigen Kindern.

3. Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 3 Bst. a zu diesem Erlass berechnet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2013.182 · sg (Art. 20 VV zum FAG)
Special Burden Equalization Contribution Denial Based on 2012 Book Profit from Property Sale
This provision was cited in the reasoning to establish the equalization limit applicable for the 2012 equalization contributions, which is implicitly confirmed by upholding the lower court's decision based on this limit.