813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Ziele
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 FAG · Ziele
1. Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung der finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind.
2. Er ist so ausgestaltet, dass er
a) die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Finanzmittel unterstützt;
b) die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und die Gemeindeautonomie stärkt;
c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden fördert;
d) auf Änderungen in der Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie auf andere Änderungen finanzrelevanter Rahmenbedingungen flexibel reagiert.