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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 17e Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Sozialhilfe

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 1bis. Soziodemographischer Sonderlastenausgleich
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Art. 17e FAG · Sozialhilfe

1. Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der Sozialhilfe sind abhängig von

a)* dem Nettoaufwand der jeweiligen Gemeinde und dem Nettoaufwand im kantonalen Durchschnitt je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe;

1.* ...

2.* ...

3.* ...

4.* ...

b)* ...

c)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde;

d)* dem Beitragssatz.

1bis. Der Beitragssatz beträgt

a) bei einer überdurchschnittlichen Belastung 60 Prozent;

b)* bei einer unterdurchschnittlichen Belastung minus 20 Prozent.

2. Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2a Bst. b zu diesem Erlass berechnet.

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