Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 17c Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Familie und Jugend

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 1bis. Soziodemographischer Sonderlastenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17c FAG · Familie und Jugend

1. Sonderlasten einer Gemeinde im Bereich Familie und Jugend sind abhängig von

a)* dem Nettoaufwand der jeweiligen Gemeinde und dem Nettoaufwand im kantonalen Durchschnitt je Einwohnerin und Einwohner für Familie und Jugend;

1.* ...

2.* ...

3.* ...

b)* ...

c)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde;

d)* dem Beitragssatz.

1bis. Der Beitragssatz beträgt bei einer überdurchschnittlichen Belastung 60 Prozent.

2. Die Höhe der Sonderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2a Bst. a zu diesem Erlass berechnet.

← Art. 17ater FAG Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Gegenstand Art. 17e FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →