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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 16 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - d) Höhe des Ausgleichsbeitrags

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 1. Sonderlastenausgleich Weite
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Art. 16 FAG · d) Höhe des Ausgleichsbeitrags

1. Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2 zu diesem Erlass berechnet.

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