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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 12 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Beitragsberechtigung

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 1. Sonderlastenausgleich Weite
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Art. 12 FAG · Beitragsberechtigung

1. Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Weite haben die Gemeinden, die gesamthafte Sonderlasten aus folgenden Faktoren aufweisen

a)* Länge des Strassennetzes;

b)* Wohnbevölkerung mit Wohnsitz über 800 Metern über Meer;

c)* Streuung des Siedlungsgebiets;

d)* geringe Einwohnerdichte.

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