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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Gegenstand

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 FAG · Gegenstand

1. Dieser Erlass regelt den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden (im Folgenden Gemeinden).

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