Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.718 CH-SG

Kanton St. Gallen 811.718

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder von privaten Institutionen des andern Kantons, welche gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

1. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

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