Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.717 CH-SG

Kanton St. Gallen 811.717

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die beiden Regierungen erklären, Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Gemeinden und deren Anstalten sowie an Institutionen mit öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, auch wenn sie an Institutionen dieser Art im anderen Kanton fallen.

1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen beider Kantone beschlossen worden ist.

2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige oder wohltätige Zwecke vom 9./16. September 1930 aufgehoben.

1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

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