Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.716 CH-SG

Kanton St. Gallen 811.716

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. stellen fest, dass

1. im Sinne einer neuen Praxis nach Art. 2 lit. d Abs. 2 des st.gallischen Erbschaftssteuergesetzes auch Zuwendungen für kirchliche Zwecke steuerfrei erklärt werden,

2. nach § 11 lit. a des luzernischen Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908 Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind,

2. und verpflichten sich, in Ergänzung der Gegenrechtsvereinbarung vom 26. Januar 1931 / 3. Februar 1931 im Rahmen dieser Bestimmungen Gegenrecht zu halten und für Zuwendungen für kirchliche Zwecke im anderen Kanton gleich wie für solche im eigenen Kanton Steuerfreiheit zu gewähren.

3. Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam und hat keine rückwirkende Kraft. Sie kann von jedem Kanton auf 6 Monate gekündigt werden.

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