Kanton St. Gallen 811.15
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Die Quellensteuer auf Einkünften von natürlichen Personen wird erhoben
a) für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, nach dem Tarifcode A 2026;
b) für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, nach dem Tarifcode B 2026;
c) für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind, nach dem Tarifcode C 2026;
d) für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 122bis bis 122quater des Steuergesetzes besteuert werden, nach dem Tarifcode E 2026;
e) für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden, nach dem Tarifcode G 2026;
f) für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach dem Tarifcode H 2026;
g) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen, nach dem Tarifcode L 2026;
h) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen, nach dem Tarifcode M 2026;
i) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen, nach dem Tarifcode N 2026;
j) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen, nach dem Tarifcode P 2026;
k) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen, nach dem Tarifcode Q 2026.