811.14
CH-SG
Art. 3 Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge - Rückerstattungszins
Art. 3 Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge · Rückerstattungszins
1. Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach [Art. 87](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/811.11/de/art87) Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998[[3]](#paragraphtext_content_fn_540519_2_3_c) zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben.
2. Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.