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811.14 CH-SG

Art. 2 Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge - Verzugszins

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Art. 2 Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge · Verzugszins

1. Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.

2. Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.

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