Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.14 CH-SG

Ausgleichszins

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.

2. Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.

1. Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach [Art. 87](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/811.11/de/art87) Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998[[3]](#paragraphtext_content_fn_540519_2_3_c) zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben.

2. Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.

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