811.14
CH-SG
Ausgleichszins
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge - Ausgleichszins
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1. Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 0,25 Prozent.
Art. 2 Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge - Verzugszins
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1. Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.
2. Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.
Art. 3 Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge - Rückerstattungszins
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1. Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach [Art. 87](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/811.11/de/art87) Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998[[3]](#paragraphtext_content_fn_540519_2_3_c) zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben.
2. Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.