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811.11 STV CH-SG

Art. 91 Steuerverordnung (StV) - c) Ausscheidungsvereinbarungen

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Art. 91 StV · c) Ausscheidungsvereinbarungen

1. Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen.

2. Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Steueramtes.

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