811.11
STV
CH-SG
Art. 89 Steuerverordnung (StV) - Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern (Art. 234 und 235 StG) a) Ausscheidungsregeln
DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN
Art. 89 StV · Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern (Art. 234 und 235 StG) a) Ausscheidungsregeln
1. Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot. Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern.
2. Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.