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811.11 STV CH-SG

Art. 85 Steuerverordnung (StV) - c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
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Art. 85 StV · c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)

1. Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine Pauschalentschädigung von Fr. 30.- je Inventaraufnahme.

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