811.11
STV
CH-SG
Art. 85 Steuerverordnung (StV) - c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 85 StV · c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)
1. Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine Pauschalentschädigung von Fr. 30.- je Inventaraufnahme.