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811.11 STV CH-SG

Art. 83 Steuerverordnung (StV) - Inventar a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG)

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
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Art. 83 StV · Inventar a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG)

1. Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über

a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars;

b) die Einreichung eines Erbeninventars;

c) den Verzicht auf Inventaraufnahme.

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