811.11
STV
CH-SG
Art. 76 Steuerverordnung (StV) - Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG) a) Mitteilung an Dritte
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 76 StV · Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG) a) Mitteilung an Dritte
1. Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.
2. Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom kantonalen Steueramt mitgeteilt.