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811.11 STV CH-SG

Art. 76 Steuerverordnung (StV) - Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG) a) Mitteilung an Dritte

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
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Art. 76 StV · Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG) a) Mitteilung an Dritte

1. Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.

2. Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom kantonalen Steueramt mitgeteilt.

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