811.11
STV
CH-SG
Art. 73 Steuerverordnung (StV) - c) Akten
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 73 StV · c) Akten
1. Das Gemeindesteueramt führt
a) das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer Kartei oder einer elektronischen Datenbank;
b) ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung;
c) je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.