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811.11 STV CH-SG

Art. 73 Steuerverordnung (StV) - c) Akten

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
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Art. 73 StV · c) Akten

1. Das Gemeindesteueramt führt

a) das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer Kartei oder einer elektronischen Datenbank;

b) ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung;

c) je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.

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