811.11
STV
CH-SG
Art. 71 Steuerverordnung (StV) - Gemeindesteueramt (Art. 160 StG) a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 71 StV · Gemeindesteueramt (Art. 160 StG) a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen
1. Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorbereitet und vollzogen
a) für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht;
b) für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht;
c) für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit dem grössten Steueranteil besteht;
d)* ...
2. In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.