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811.11 STV CH-SG

Art. 71 Steuerverordnung (StV) - Gemeindesteueramt (Art. 160 StG) a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren
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Art. 71 StV · Gemeindesteueramt (Art. 160 StG) a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen

1. Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorbereitet und vollzogen

a) für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht;

b) für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht;

c) für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit dem grössten Steueranteil besteht;

d)* ...

2. In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.

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