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811.11 STV CH-SG

Art. 63 Steuerverordnung (StV) - Bezugsprovision (Art. 124 StG)

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - C. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 63 StV · Bezugsprovision (Art. 124 StG)

1. Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.

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