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811.11 STV CH-SG

Art. 39 Steuerverordnung (StV) - Berechnung des Reingewinns a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 82 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 StG)

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern
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Art. 39 StV · Berechnung des Reingewinns a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 82 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 StG)

1. Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet.

2. Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis, den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags oder dem jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge.

3. Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.

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