811.11
STV
CH-SG
Art. 33 Steuerverordnung (StV) - Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten (Art. 70 Abs. 3 StG)
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 33 StV · Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten (Art. 70 Abs. 3 StG)
1. Die Vorschriften über die Besteuerung der juristischen Personen werden sachgemäss angewendet.
2. Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Lohn- oder Spesenzahlungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind oder einem Drittvergleich nicht standhalten.
3. Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Steuern sind abzugsfähig, soweit es sich um Steuern handelt, die auf das Betriebsergebnis entfallen. Nicht abzugsfähig sind Steuern, die den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen persönlich zuzurechnen sind.