Art. 3 Steuerverordnung (StV) - Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG) a) Ausscheidungsregeln
Art. 3 StV · Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG) a) Ausscheidungsregeln
1. Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.
2. Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3. Die Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern erfolgt in Fällen nach Art. 99bis des Steuergesetzes vom 9. April 1998, in denen zudem weder ein steuerbarer Gewinn noch ein steuerbares Kapital vorliegt, zu gleichen Teilen unter den politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.