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811.1 STG CH-SG

Art. 98 Steuergesetz (StG) - c) Übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern - III. Kapitalsteuer
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Art. 98 StG · c) Übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen

1. Als steuerbares Eigenkapital gilt bei

a) den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;

b) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

3. ...

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