811.1
STG
CH-SG
Art. 98 Steuergesetz (StG) - c) Übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern - III. Kapitalsteuer
Art. 98 StG · c) Übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen
1. Als steuerbares Eigenkapital gilt bei
a) den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
b) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
3. ...