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811.1 STG CH-SG

Art. 91 Steuergesetz (StG) - 2. Kapitalgewinne auf Beteiligungen

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern - II. Gewinnsteuer
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Art. 91 StG · 2. Kapitalgewinne auf Beteiligungen

1. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt von Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung, auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR.

2. Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR werden bei der Berechnung der Ermässigung nach Art. 90 dieses Gesetzes nur berücksichtigt

a) soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt;

b) sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf wenigstens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

3. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von wenigstens Fr. 1'000'000.- hatten.

4. Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Art. 90 Abs. 3 dieses Gesetzes zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung nach Art. 670 OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

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