811.1
STG
CH-SG
Art. 9 Steuergesetz (StG) - c) Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 9 StG · c) Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden
1. Mit hohen Steuern belastete Kirchgemeinden erhalten für den Steuerausgleich von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern 22,5 Prozent der einfachen Steuer. Diese werden dem Katholischen Konfessionsteil und der Evangelischen Kirche nach dem Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der Wohnbevölkerung zugeschieden.
2. Die zuständigen Organe des Katholischen Konfessionsteils und der Evangelischen Kirche erlassen Vorschriften über die Verteilung der Ausgleichsbeiträge.