811.1
STG
CH-SG
Art. 89 Steuergesetz (StG) - Steuerberechnung a) Steuersatz
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern - II. Gewinnsteuer
Art. 89 StG · Steuerberechnung a) Steuersatz
1. Die einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn beträgt 2,8 Prozent; Abs. 2 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten.
2. Die einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn beträgt bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz 5,6 Prozent.