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811.1 STG CH-SG

Art. 87 Steuergesetz (StG) - 6. Ersatzbeschaffungen

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern - II. Gewinnsteuer
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Art. 87 StG · 6. Ersatzbeschaffungen

1. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven auf Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens und die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

2. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Wird diese Rückstellung nicht innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet, wird sie dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.

3. Betriebsnotwendig ist Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

4. Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder wenigstens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

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