Art. 85 Steuergesetz (StG) - 4. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
Art. 85 StG · 4. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
1. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
2. Geschäftsmässig begründet sind
a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
3. Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss Art. 91 Abs. 2 dieses Gesetzes, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen gemäss Art. 84 Abs. 2 lit. e dieses Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.