Art. 84 Steuergesetz (StG) - 3. Erfolgswirksame Aufwendungen
Art. 84 StG · 3. Erfolgswirksame Aufwendungen
1. Aufwendungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
2. Den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen sind gleichgestellt
a)* die Steuern;
b) die als Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, wenn jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c)* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e)* die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des ausgewiesenen Gewinns, soweit ihre geschäftliche Notwendigkeit ausgewiesen ist, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
f)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g)* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere
a)* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;
b)* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c)* Bussen;
d)* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3bis
Sind Sanktionen nach Abs. 3 Bst. c und d dieser Bestimmung von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b) der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
4. Vereine können die zur Erzielung ihrer steuerbaren Gewinne erforderlichen Aufwendungen abziehen, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.