Art. 82 Steuergesetz (StG) - b) Berechnung des Reingewinns 1. Grundsätze
Art. 82 StG · b) Berechnung des Reingewinns 1. Grundsätze
1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen,
3. Einlagen in die Reserven,
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen,
6. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c)* den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne;
d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
2. Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sachgemäss nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
3. Bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gelten die Nettoerträge aus direktem Grundbesitz als steuerbare Gewinne.