811.1
STG
CH-SG
Art. 8 Steuergesetz (StG) - b) Gemeindeanteile
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 8 StG · b) Gemeindeanteile
1. Die politischen Gemeinden, in denen die Steuerpflicht besteht, erhalten
a)* 130 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern;
b) 120 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Grundstückgewinnsteuern.
2. ...