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811.1 STG CH-SG

Art. 8 Steuergesetz (StG) - b) Gemeindeanteile

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Art. 8 StG · b) Gemeindeanteile

1. Die politischen Gemeinden, in denen die Steuerpflicht besteht, erhalten

a)* 130 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern;

b) 120 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Grundstückgewinnsteuern.

2. ...

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