811.1
STG
CH-SG
Art. 77 Steuergesetz (StG) - Beginn und Ende der Steuerpflicht
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern - I. Steuerpflicht
Art. 77 StG · Beginn und Ende der Steuerpflicht
1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte.
3. Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
I.1.2012.4 · sg (Art. 77 Abs. 2 StG)
Real Estate Company Merger and Tax Liability Retroactivity Dispute
This article defines the end of tax liability for legal entities, which was central to determining the tax period in question.
I.1.2012.4 · sg (Art. 77 Abs. 2 StG)
Tax Liability Date in Corporate Merger
This provision defines the conditions under which the tax liability of a legal entity ends, which was central to determining the end of the tax period in question.